Erwägungsgrund 2 32020D1831
Bis zu seinem Inkrafttreten ist das Abkommen seit dem 10. Oktober 2016 zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Botsuana, dem Königreich Lesotho, der Republik Namibia, der Republik Südafrika und dem ehemaligen Königreich Swasiland nunmher dem Königreich Eswatini andererseits und seit dem 4. Februar 2018 zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Mosambik andererseits vorläufig angewendet worden.