Beschluss (EU) 2020/1831 des Rates vom 30. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat im Hinblick auf die Anpassung bestimmter Referenzmengen in Anhang IV des genannten Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemeinsamen Rat zu vertreten Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Gemeinsamen Rates über die Anpassung bestimmter Referenzmengen gemäß Anhang IV des Abkommens in der Union rechtlich bindend ist —
Erwägungsgrund 6 32020D1831
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