Erwägungsgrund 3 32020D1831
Nach Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens kann der Gemeinsame Rat SADC-WPA-Staaten — EU (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“) Beschlüsse in allen unter dieses Abkommen fallenden Belangen fassen.
Nach Artikel 102 Absatz 1 des Abkommens kann der Gemeinsame Rat SADC-WPA-Staaten — EU (im Folgenden „Gemeinsamer Rat“) Beschlüsse in allen unter dieses Abkommen fallenden Belangen fassen.