Erwägungsgrund 4 32020D1831
Gemäß Artikel 35 des Abkommens kann die Südafrikanische Zollunion (Southern African Customs Union, im Folgenden „SACU“) eine Schutzmaßnahme in Form eines Einfuhrzolls anwenden, wenn in einem bestimmten Zwölfmonatszeitraum die in die SACU eingeführte Menge eines in Anhang IV des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisses mit Ursprung in der Union die in diesem Anhang angegebene Referenzmenge für das Erzeugnis übersteigt.