Art. 1 32020D2123
Der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak (Kriegers Flak Combined Grid Facility) wird eine Freistellung von Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 gewährt. Bei der Berechnung zur Ermittlung, ob das Mindestniveau der verfügbaren Kapazität für den zonenübergreifenden Handel erreicht ist, ist als Kapazitätsgrundlage für die Berechnung der Mindestkapazität die Restkapazität (und nicht die Gesamtübertragungskapazität) heranzuziehen, also die Kapazität, die nach Abzug der Kapazität, die erforderlich ist, um die prognostizierte Stromerzeugung der Windparks, die an die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak angeschlossen sind, in der Day-Ahead-Phase zu den jeweiligen nationalen Onshore-Systemen zu transportieren, übrig bleibt.Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 bleibt uneingeschränkt anwendbar, und die maximale Kapazität der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak und der Übertragungsnetze, die von der grenzüberschreitenden Kapazität der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak beeinflusst werden, wird den Marktteilnehmern bis zur gesamten Netzkapazität der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak zur Verfügung gestellt, wobei die Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb eingehalten werden.