Art. 3 32020D2123
Die Freistellung nach Artikel 1 gilt für 10 Jahre nach Erlass des Kommissionsbeschlusses. Dieser Zeitraum kann von der Kommission gemäß Artikel 4 verlängert werden. Die Gesamtdauer der Freistellung, einschließlich etwaiger Verlängerungen, darf 25 Jahre nicht überschreiten.Wird in einem der drei Windparks, die an die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak angeschlossen sind, der Betrieb — außer aus Gründen der üblichen Wartung oder Instandsetzung mit begrenzter Dauer — stillgelegt oder erheblichen Änderungen unterzogen, wird die für diesen Windpark prognostizierte Stromerzeugung nicht mehr gemäß Artikel 1 abgezogen, wodurch sich die für den Handel verfügbare Kapazität in der Verbindungsleitung erhöht. Unterbrechungen der Erzeugung aufgrund von niedrigen Marktpreisen oder von Anweisungen der Netzbetreiber sind nicht zu berücksichtigen. Änderungen gelten zumindest dann als wesentlich, wenn ein neuer Netzanschlussvertrag erforderlich ist oder wenn die Erzeugungskapazität des Windparks um mehr als 5 % erhöht wird.