Art. 5 32020D2123
Wenn die Anbieter von Flexibilitätsdiensten ein konkretes Interesse an der Durchführung von Projekten zeigen, durch die die verfügbare Handelskapazität in der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak durch Inanspruchnahme von Flexibilitätsdiensten erhöht werden könnte, werden solche Investitionen von den dänischen und deutschen Behörden gebührend berücksichtigt, wobei ihr Potenzial, die verfügbare Handelskapazität bis zu dem in Artikel 16 Absatz 8 der Elektrizitätsverordnung festgelegten Mindestwert zu erhöhen, genutzt werden sollte. Werden solche Investitionen in die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak vorgeschlagen, aber nicht ermöglicht, so setzen die nationalen Behörden die Kommission davon in Kenntnis.