Art. 2 32020D2123
Die Freistellung nach Artikel 1 umfasst alle Bezugnahmen auf die Mindestkapazität, die nach Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Verordnung (EU) 2019/943 selbst und in auf dieser Verordnung beruhenden Kommissionsverordnungen für den Handel bereitzustellen ist.