Art. 5 32020D0394
(1)
Die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Die Hellenische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe vollständig umgesetzt wird.