Art. 3 32020D0394
Die Beihilfe stellt keine staatliche Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erfüllte, die zum Zeitpunkt der Beihilfebewilligung in Kraft waren.
Die Beihilfe stellt keine staatliche Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erfüllte, die zum Zeitpunkt der Beihilfebewilligung in Kraft waren.