Art. 2 32020D0394
Die Hellenische Republik ist verpflichtet, von den Begünstigten die in Artikel 1 genannten Beihilfen zurückzufordern.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen auf die zurückzufordernden Beträge werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1 ). zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Die Hellenische Republik ist verpflichtet, ab dem Datum des Ergehens des vorliegenden Beschlusses zum einen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelungen keine Vergünstigungen mehr zu bewilligen und zum anderen alle im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelungen ausstehenden Zahlungen einzustellen.