Beschluss (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 (dieser Beschluss betrifft nur den Agrarsektor) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7094) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Vereinzelte Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt wurden und die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die in Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung festgelegten Voraussetzungen erfüllten, sind bis zur maximalen für die jeweilige Beihilfeart zulässigen Beihilfeintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Art. 4 32020D0394
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