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Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 5a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ab September 2021 nach Ablauf von 12 Monaten nach Abwicklung jedes GLRG III haben die Teilnehmer vierteljährlich die Möglichkeit, den Betrag des betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen.“
In Anhang I erhält Abschnitt 1 dritter Absatz folgende Fassung: „Das Kreditlimit entspricht 50 % der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag des Teilnehmers abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) (GLRG II) aufgenommen hat und die zum Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III noch ausstehen, oder null, wenn dieser Betrag negativ ist, d. h.: für k = 1,…,7.
in Anhang I erhält Abschnitt 1 fünfter Absatz folgende Fassung: „Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag in Bezug auf jedes GLRG III entspricht seinem Kreditlimit BAk abzüglich der Kredite, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG III aufgenommen hat. Dabei sei die Kreditaufnahme eines Teilnehmers bei einem GLRG III k, dann ist , mit BLk als Höchstgebotsbetrag für diesen Teilnehmer im Geschäft k, der wie folgt definiert ist: für k = 2,…,7.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.