Art. 44 32024D3080
Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die von der Kommission im mündlichen Verfahren und im schriftlichen Verfahren in Form von Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüssen – sofern bei Letzteren der Adressat/die Adressaten nicht angegeben ist/sind – erlassen werden, gelten als vom Präsidenten der Kommission im Sinne des Artikels 297 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterzeichnet, wenn der Präsident die in Artikel 42 genannte Zusammenfassung unterzeichnet.
Macht der Präsident von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch und verhindern die Umstände die Unterzeichnung der Zusammenfassung, kann seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung seine Unterschrift ausnahmsweise ersetzen und wird der Zusammenfassung beigefügt.
Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die von der Kommission im mündlichen oder schriftlichen Verfahren in Form von Beschlüssen – sofern bei Letzteren der Adressat/die Adressaten angegeben ist/sind – erlassen werden, gelten als von dem Mitglied der Kommission, dem der Tätigkeitsbereich zugewiesen wurde, unterzeichnet, wenn der Generalsekretär die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Unterschrift leistet.
Im schriftlichen Verfahren erlassene Rechtsakte nach Absatz 1, deren Veröffentlichung für das Inkrafttreten so dringend ist, dass die Unterzeichnung der Zusammenfassung auf der nächsten Sitzung der Kommission nicht abgewartet werden kann, gelten als vom Präsidenten im Sinne des Artikels 297 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterzeichnet, wenn der Generalsekretär die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b genannte Unterschrift leistet.
Die Unterzeichnung der im Ermächtigungsverfahren, im Verfahren der Delegation oder im Wege der Subdelegation erlassenen Rechtsakte in einer der in Artikel 297 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Formen wird je nach Fall dem hierzu ermächtigten Mitglied der Kommission oder dem Generaldirektor, dem stellvertretenden Generaldirektor, dem Direktor oder dem Referatsleiter, dem die Befugnis übertragen oder weiterübertragen wurde, übertragen. Diese Unterschrift wird gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben c und d geleistet.