Erwägungsgrund 4 32020D0583
Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich, nachdem die beiden Vertragsparteien die Verfahren zum Schutz geografischer Angaben für alle in Anhang 10-A (Liste der Bezeichnungen, die zur Gewährung des Schutzes als geografische Angabe im Gebiet der Vertragsparteien zu verwenden sind) des Abkommens aufgelisteten Namen abgeschlossen haben, einen Beschluss über die Aufnahme der Namen aus Anhang 10-A des Abkommens in Anhang 10-B des Abkommens (Geschützte geografische Angaben) annimmt.