Erwägungsgrund 9 32020D0583
Um Klarheit und rechtliche Kohärenz sicherzustellen, sollte mit dieser verbindlichen Auslegung festgelegt werden, dass Änderungen des Schutzes geografischer Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die in Singapur eingetragen sind und in Anhang 10-B des Abkommens aufgelistet sind oder aufgelistet werden sollen, aus Gründen, die entweder unter Artikel 10.22 Absatz 5 des Abkommens fallen oder die nicht unter die allgemeinen Regeln in den übrigen Absätzen des Artikels 10.22 fallen und die über das System zur Eintragung und zum Schutz geografischer Angaben gemäß Artikel 10.17 des Abkommens beantragt werden, nicht vorgenommen werden können, es sei denn, es existiert ein positiver Beschluss des Handelsausschusses über eine entsprechende Änderung des Anhangs 10-B des Abkommens.