Erwägungsgrund 8 32020D0583
Es sollte klargestellt werden, in welcher Form die Bestimmungen der Artikel 10.17 Absatz 2 und Artikel 10.22 zusammenwirken. Es ist insbesondere notwendig, den Zusammenhang zwischen dem Schutzniveau gemäß Artikel 10.22 des Abkommens und dem von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 10.17 des Abkommens eingeführten System zur Eintragung und zum Schutz geografischer Angaben bei Inkrafttreten des Abkommens geklärt werden. Dies sollte durch die Annahme einer verbindlichen Auslegung erfolgen.