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Delegierte Verantwortliche stellen sicher, dass bei allen ihrer Aufsicht unterliegenden Verarbeitungen die Verordnung (EU) 2018/1725 eingehalten wird.
Im Einzelnen
benennen sie einen operativen Verantwortlichen, der den delegierten Verantwortlichen dabei unterstützt, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1725 insbesondere gegenüber den betroffenen Personen zu gewährleisten;
führen sie Aufzeichnungen der Verarbeitungstätigkeiten, für die sie zuständig sind, und stellen sicher, dass die Aufzeichnungen und die zugehörige Datenschutzerklärung von dem operativen Verantwortlichen an den DSB zur Eintragung in das in Artikel 12 genannte Register übermittelt werden;
sind sie für die Tätigkeiten von Auftragsverarbeitern und Unterverarbeitern verantwortlich, die personenbezogene Daten in ihrem Namen verarbeiten, und stellen sicher, dass die Verarbeitung durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 geregelt wird.
Die delegierten Verantwortlichen stellen sicher, dass der DSB rasch in alle Fragen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten einbezogen wird, und treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Datenschutzkoordinator ordnungsgemäß in alle Fragen, die den Datenschutz in ihrer Generaldirektion oder anderen Dienststelle des GSR betreffen, einbezogen wird.
Die delegierten Verantwortlichen stellen sicher, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um nachzuweisen, dass die Verarbeitungstätigkeiten mit der Verordnung (EU) 2018/1725 vereinbar sind; sie geben dem Personal des GSR sachdienliche Anweisungen, um sowohl die Vertraulichkeit der Verarbeitung als auch ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken angemessen ist. Sie können den DSB bei der Auswahl dieser Maßnahmen konsultieren.
Die delegierten Verantwortlichen erstatten dem DSB Bericht über die Bearbeitung jedes von einer betroffenen Person gestellten Antrags auf Wahrnehmung ihrer Rechte und unterstützen den DSB und den EDSB bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben, insbesondere indem sie deren Anfragen innerhalb von 30 Tagen beantworten.
Die delegierten Verantwortlichen sind für die Umsetzung einer Beschränkung der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des Artikels 4 jener Verordnung nach Maßgabe der einschlägigen internen Regelungen zuständig. Die delegierten Verantwortlichen beziehen den DSB während des gesamten Verfahrens in die Anwendung einer solchen Beschränkung ein.
Die delegierten Verantwortlichen stellen sicher, dass interne Regelungen mit anderen Generaldirektionen oder Dienststellen des GSR vorhanden sind, wenn sie gemeinsam mit diesen Generaldirektionen oder Dienststellen des GSR Verarbeitungsvorgänge durchführen oder wenn diese einen Teil des Verarbeitungsvorgangs des delegierten Verantwortlichen durchführen. In den in Unterabsatz 1 genannten Regelungen werden die jeweiligen Zuständigkeiten der delegierten Verantwortlichen und der anderen Generaldirektionen oder Dienststellen des GSR für die Erfüllung ihrer Datenschutzpflichten festgelegt. Insbesondere enthalten diese Regelungen die Angabe des delegierten Verantwortlichen, der die Mittel und Zwecke für den Verarbeitungsvorgang festlegt, sowie des operativen Verantwortlichen für den Verarbeitungsvorgang und gegebenenfalls der Personen oder Stellen, die den operativen Verantwortlichen, unter anderem mit Informationen im Falle von Datenschutzverletzungen oder zur Berücksichtigung der Rechte betroffener Personen, unterstützt.
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