Erwägungsgrund 5 32020D0969
Im Hinblick auf die Aufgabe des DSB, nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 Zuständigkeiten zuzuweisen, sollte der DSB zusätzliche Leitlinien zur Funktion des DSK festlegen.
Im Hinblick auf die Aufgabe des DSB, nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 Zuständigkeiten zuzuweisen, sollte der DSB zusätzliche Leitlinien zur Funktion des DSK festlegen.