Erwägungsgrund 7 32020D0969
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit, dass die Kommission die Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Beratungsaufgaben des DSB erfüllt, und der Notwendigkeit der Vertraulichkeit des Informationsaustauschs mit anderen Kommissionsdienststellen sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck bietet Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Kommission die Möglichkeit, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.