Erwägungsgrund 12 32021D1093
Zur Aufrechterhaltung einer wirksamen Zusammenarbeit kann es notwendig sein, dass der Rat und das GSR die Rechte betroffener Personen unter Umständen beschränken, um Informationen mit personenbezogenen Daten zu schützen, die von anderen Generaldirektionen und Dienststellen des GSR, oder anderen Organen oder Einrichtungen der Union stammen. Zu diesem Zweck sollte der DSB diese Generaldirektionen und Dienststellen oder anderen Organe oder Einrichtungen zu den einschlägigen Gründen für solche Beschränkungen sowie zu deren Erforderlichkeit und Angemessenheit konsultieren.