Erwägungsgrund 1 32021D1101
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union strebt die Union an, die Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen oder weltweiten internationalen Organisationen, die die in Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Grundsätze teilen, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Dieser Unterabsatz 2 schreibt ferner vor, dass die Union sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen einsetzt.