Erwägungsgrund 8 32021D1101
Gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung während des gesamten Verhandlungsprozesses gewahrt werden.