Erwägungsgrund 4 32021D1101
Gemäß Artikel 60 der Übereinkunft kann die Weltgesundheitsversammlung Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) fassen.
Gemäß Artikel 60 der Übereinkunft kann die Weltgesundheitsversammlung Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) fassen.