Erwägungsgrund 11 32021D1102
Der Rat ist der Auffassung, dass eine Untersuchung — gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung, insbesondere Absatz 10 über die Anwendung der Artikel 225 und 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — über die Lage der Union und ihre Möglichkeiten in Bezug auf Einführung, Bewertung, Herstellung, Inverkehrbringen und Einsatz von biologischen Bekämpfungsmitteln im Gebiet der Union erforderlich ist, um deren Verfügbarkeit und Zugänglichkeit für die Nutzer zu verbessern und gleichzeitig die Sicherheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und Umwelt sowie die Ernährungssicherheit zu gewährleisten.