Erwägungsgrund 5 32021D1157
Am 17. Juni 2021 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission mit, dass es beabsichtige, einen ähnlichen Ansatz für weitere drei Monate, d. h. bis zum 30. September 2021, anzuwenden. In seinem Schreiben vom 17. Juni 2021 schlug das Vereinigte Königreich vor, die bestehende Schonfrist, die für diese Verbringungen gilt, beizubehalten.