Art. 20 32020D0637
Der EZB-Rat überträgt die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7, Artikel 7, Artikel 10, Artikel 14 Absätze 1 und 4 und Artikel 16 bis 19 auf das Direktorium.
Das Direktorium kann die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7 sowie Artikel 7 auf eines seiner Mitglieder weiterübertragen.
Das Direktorium kann diese Befugnis auf die operative Ebene der EZB für folgende Zwecke weiterübertragen:
zur Gewährung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EZB gemäß Artikel 10 Absatz 1, sofern der zugelassene Hersteller sämtliche Zulassungsanforderungen nach den Artikeln 3 und 4 und alle nach Artikel 9 auferlegten Pflichten erfüllt hat und
zum Erlass einer Entscheidung zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit gemäß Artikel 14.
Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über alle Entscheidungen, die im Wege der Übertragung oder Weiterübertragung von Befugnissen getroffen wurden.