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Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) ist das Direktorium für den Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7, Artikel 7, Artikel 10, Artikel 14 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 16 bis 19 des genannten Beschlusses zuständig. Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) kann das Direktorium spezifische Entscheidungsbefugnisse zum Erlass bestimmter Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers auf eines seiner Mitglieder weiterübertragen. Darüber hinaus kann das Direktorium gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) auch spezifische Entscheidungsbefugnisse auf die operative Ebene der Europäischen Zentralbank (EZB) weiterübertragen.
Das Direktorium überträgt die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7 sowie…
Zur weiteren Straffung der Zulassungsverfahren sollte die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach…
Gemäß Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann der EZB-Rat durch Beschluss bestimmte Befugnisse…
Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit den vom Direktorium gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses…
Um den Entscheidungsfindungsprozess in Bezug auf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu erleichtern,…
Die im vorliegenden Beschluss und in anderen Instrumenten vorgesehenen Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.