Erwägungsgrund 3 32023D0672
Gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erlässt die EZB als die zuständige Behörde jährlich einen Beschluss der EZB zu einem aufsichtlichen Prüfungsprogramm (Supervisory Examination Programme – SEP) (nachfolgend der „SEP-Beschluss“). Dieser Beschluss enthält unter anderem einen Plan für Prüfungen in den Geschäftsräumen eines Instituts, einschließlich seiner Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten, gemäß den Artikeln 52, 119 und 122 der Richtlinie 2013/36/EU. Das SEP bezieht sich insbesondere auf Vor-Ort-Prüfungen von Risiken, Risikokontrollen und Unternehmensführung eines Instituts sowie auf Vor-Ort-Prüfungen von eingehenden Untersuchungen interner Modelle, die von einem Institut für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden, insbesondere im Hinblick auf Methoden, wirtschaftliche Angemessenheit, Risiken, Risikokontrollen und Unternehmensführung.