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Zur weiteren Straffung der Zulassungsverfahren sollte die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7 sowie Artikel 7 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) an das Mitglied des Direktoriums weiterübertragen werden, an das die Direktion Banknoten berichtet. Darüber hinaus sollten die Verfahren in Bezug auf die Handlungen zugelassener Hersteller, für die gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB erforderlich ist, gestrafft werden, indem die Befugnis zur Erteilung einer solchen vorherigen schriftlichen Zustimmung auf die operative Ebene der Direktion Banknoten weiterübertragen wird.
Das Direktorium überträgt die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7 sowie…
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) ist das Direktorium für den Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung…
Der EZB-Rat überträgt die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7, Artikel…
Das Direktorium überträgt die Befugnis zum Erlass von Entscheidungen, die einen zugelassenen Hersteller verpflichten, gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses…
Die EZB informiert die zugelassenen Hersteller über das Extranet der EZB zu Banknoten über Neufassungen der Zulassungsanforderungen, welche die für die…
Die Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen, die den zuständigen Behörden übertragen werden, sollten die ausschließliche Befugnis der EZB gemäß Artikel 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.