Erwägungsgrund 4 32021D1438
In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein Beschluss über die Eignungsprüfung nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit – im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – den Erlass eines Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert.