Erwägungsgrund 6 32021D1438
Darüber hinaus sollte der Umfang der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung auf Beschlüsse ausgedehnt werden, die eine wiederholte Bestellung betreffen und bei denen die EZB keine Einwände gegen die vorherige Bestellung erhoben hat, und bei denen seit der letzten Beurteilung keine wesentlichen neuen Tatsachen eingetreten sind, die sich auf eines oder mehrere der Beurteilungskriterien auswirken.