Erwägungsgrund 8 32021D1438
Das Kriterium, anhand dessen bestimmt wird, ob der Beschluss im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen wird, sollte für jene Fälle präzisiert werden, in denen der EZB im Zusammenhang mit einem Beschluss über die Eignungsprüfung eine Tatsache oder ein Sachverhalt zu einem Straf- oder Verwaltungsverfahren übermittelt wird, um damit den Fokus auf Verfahren zu legen, welche die Eignung des bestellten Mitglieds berühren.