Erwägungsgrund 7 32021D1438
Eine Bestimmung des Begriffs „ablehnender Beschluss“ sollte aufgenommen werden, um die Kriterien, mit denen festgestellt wird, ob ein Beschluss über die Eignungsprüfung übertragen wird, zu vereinfachen und die gegenwärtigen Übertragungsregelungen an andere Übertragungsregelungen anzupassen. Ebenfalls aus Gründen der Anpassung an andere Übertragungsregelungen sollte die Verpflichtung, der zufolge die betreffende nationale zuständige Behörde der EZB 20 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach einschlägigem Recht den Entwurf eines delegierten Beschlusses übermittelt, welche in Fällen besteht, in denen ein Beschluss über die Eignungsprüfung im Wege eines delegierten Beschlusses zu erlassen ist, gestrichen werden.