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Erfüllt die Metrologiepartnerschaft nicht die Bedingungen für die Gewährung des Finanzbeitrags der Union, so kann die Kommission diesen Beitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.
Trägt ein Teilnehmerstaat nicht oder nur teilweise zur Finanzierung der Metrologiepartnerschaft bei oder hält er die Fristen für die Beiträge nach Artikel 5 nicht ein, so kann die Kommission den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. Der Beschluss der Kommission steht der Erstattung berücksichtigungsfähiger Kosten nicht entgegen, die dem Teilnehmerstaat bereits entstanden sind, bevor der Metrologiepartnerschaft der Beschluss zur Einstellung, anteiligen Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union mitgeteilt wurde.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.