Erwägungsgrund 11 32021D2084
Der Finanzbeitrag der Union zur Metrologiepartnerschaft sollte an die förmliche Zusage der Teilnehmerstaaten, einen finanziellen Beitrag zur Umsetzung der Metrologiepartnerschaft zu leisten, und an die Erfüllung dieser Zusage geknüpft werden. Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten einen Beitrag zu den Verwaltungskosten für die Durchführung der Metrologiepartnerschaft bis zu einer Obergrenze von 5 % von deren Budget beinhalten. Die Teilnehmerstaaten sollten sich verpflichten, ihren Beitrag zur Metrologiepartnerschaft erforderlichenfalls zu erhöhen, indem sie eine finanzielle Reserve bilden, um zu gewährleisten, dass sie in der Lage sind, ihre an den Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft beteiligten nationalen Stellen, nationalen Metrologieinstitute und benannten Institute mit Finanzmitteln auszustatten. Zur gemeinsamen Durchführung der Metrologiepartnerschaft bedarf es einer Durchführungsstelle. Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind, verwaltet werden.