Erwägungsgrund 3 32021D2111
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Fischerei befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen. Nach Artikel 9 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens unterstützen die Arbeitsgruppen — unter Aufsicht eines Ausschusses — diesen Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und bereiten insbesondere die Arbeit des Ausschusses vor und übernehmen alle Aufgaben, die der Arbeitsgruppe von dem Ausschuss übertragen werden. In Artikel 9 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ist festgelegt, dass die Arbeitsgruppen ihre Geschäftsordnungen, Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen festlegen.