Erwägungsgrund 5 32021D2111
Es ist angezeigt, dass der Sonderausschuss für Fischerei gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens eine Arbeitsgruppe für Fischerei einsetzt, die unter seiner Aufsicht arbeitet. Die Arbeitsgruppe für Fischerei sollte sich eine Geschäftsordnung geben und dem Sonderausschuss für Fischerei regelmäßig über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.