Erwägungsgrund 6 32021D2111
Die Arbeitsgruppe für Fischerei sollte als Forum für den Informationsaustausch, technische Beratungen und gegenseitige Konsultationen dienen. Mit Ausnahme der Annahme ihrer Geschäftsordnung ist es nicht beabsichtigt, dass die Arbeitsgruppe für Fischerei Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung erlässt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Arbeitsgruppe für Fischerei bei der Wahrnehmung der ihr vom Sonderausschuss für Fischerei übertragenen Aufgaben Rechtsakte mit Rechtswirkung ausarbeitet oder ausnahmsweise erlässt, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der in solchen Fällen im Namen der Union in den Sitzungen der Arbeitsgruppe für Fischerei zu vertreten ist.