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Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, zur Stärkung der Kapazitäten der ukrainischen Streitkräfte, einschließlich ihrer Fähigkeit, in Krisensituationen oder Notlagen ihre jeweiligen Dienste für Zivilpersonen, einschließlich von Personen, die nationalen Minderheiten angehören, zu erbringen, sowie zur Stärkung der Kapazitäten der Ukraine, Militäroperationen und -missionen der GASP zu unterstützen, beizutragen.
Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, an die ukrainischen Streitkräfte zur Stärkung der Kapazitäten der ukrainischen Streitkräfte in folgenden Bereichen finanziert:
militärmedizinische Einheiten (einschließlich Feldlazarette),
technische Einheiten (einschließlich Minenräumausrüstung),
Mobilität- und Logistikeinheiten und
Cyberabwehreinheiten.
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahme, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Stelle, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Ausrüstung für den Schutz der eigenen Kräfte;
technische Einsatzeinheiten mit der entsprechenden Ausrüstung, um eingesetzte Einheiten, insbesondere entlang der Grenzen, besser zu unterstützen;
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme bestehen in Folgendem:
Ausrüstung zur Unterstützung von Feldeinsätzen;
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die folgenden:
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