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Wenn die Kommission das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu personenbezogenen Daten oder ihr Recht auf Löschung oder ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, so unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung
über die angewandte Beschränkung und die Hauptgründe hierfür,
darüber, wie eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eingereicht oder ein Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden kann.
Die Kommission kann die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung nach Absatz 1 so lange zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wie die Unterrichtung den Zweck der angewandten Beschränkung beinträchtigen würde.
Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.
Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, kann sich die betroffene Person zur Ausübung ihres Auskunftsrechts nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.
Wenn die Kommission das Auskunftsrecht betroffener Personen, das Recht auf Löschung oder das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19…
Wenn die Kommission das Auskunftsrecht der betroffenen Personen oder ihr Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19…
Wenn die Kommission das Auskunftsrecht der betroffenen Personen oder ihr Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19…
Wenn die Kommission das Auskunftsrecht der betroffenen Personen oder ihr Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19…
Wenn die Kommission das Auskunftsrecht einer betroffenen Person oder deren Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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