Erwägungsgrund 5 32021D2243
Unter bestimmten Umständen kann es erforderlich sein, die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, dass die Kommission ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der IT-Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen wirksam wahrnehmen kann. Zu diesem Zweck wird die Kommission mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 dazu ermächtigt, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung und des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung genannten Transparenzgrundsatzes — soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — zu beschränken.