Erwägungsgrund 6 32021D2243
Dieser Beschluss sollte für alle Verarbeitungsvorgänge gelten, die die Kommission als Datenverantwortliche in Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchführt, um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 zu gewährleisten. Deshalb sollte er für betroffene Personen aus den Kategorien personenbezogener Daten gehören, die von all diesen Verarbeitungsvorgängen erfasst werden, d. h. Personen, die mit Informations- und Kommunikationssystemen der Kommission interagieren.