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Die Präsidentin überträgt hiermit dem Chief Services Officer (CSO) die Befugnis zur Ausstellung von Laissez-passer der Union für EZB-Antragsteller.
Die Präsidentin ermächtigt den CSO zur Weiterübertragung der Befugnis zur Ausstellung von Laissez-passer der Union für EZB-Antragsteller auf den Generaldirektor Corporate Services und, im Falle seiner Nichtverfügbarkeit, auf die Direktorin Verwaltung.
Ein Beschluss zur Ausstellung eines Laissez-passer der Union für EZB-Antragsteller wird nur dann auf der Grundlage einer Übertragung oder Weiterübertragung der Befugnis erlassen, wenn die in Artikel 3 festgelegten Kriterien hierfür erfüllt sind.
Die Generaldirektion Corporate Services informiert die Präsidentin jährlich über die Beschlüsse, die auf der Grundlage der in diesem Artikel vorgesehenen Übertragung der Befugnis erlassen wurden.
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