Art. 16 32021D0259
Notfallpläne und Wiederherstellungsmaßnahmen
Die Vergabebehörde stellt sicher, dass die Finanzhilfeempfänger nach der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung verpflichtet sind, Notfallpläne für den Schutz von EU-VS im Zusammenhang mit der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfe in Notsituationen zu erstellen und im Rahmen der Betriebskontinuitätsplanung Präventiv- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen, um die Auswirkungen von Zwischenfällen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Speicherung bzw. Aufbewahrung von EU-VS so gering wie möglich zu halten. Die Finanzhilfeempfänger bestätigen gegenüber der Vergabebehörde, dass sie über entsprechende Notfallpläne verfügen.