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Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/37) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) verlangt die Europäische Zentralbank (EZB) ab dem Gebührenzeitraum 2020 keine Vorauszahlung auf die jährlichen Aufsichtsgebühren mehr. Die Gebühren werden erst nach Ende des jeweiligen Gebührenzeitraums und nach Bestimmung der tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten erhoben.
Es ist erforderlich, Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Gebührenzeitraum 2020 aus dem Grund vorzusehen, dass dieses Jahr den ersten Gebührenzeitraum…
Insbesondere hat die EZB beschlossen, keine Vorauszahlungen auf die jährlichen Aufsichtsgebühren mehr zu verlangen. Die Gebühren sollten nur nach Ende des…
Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem überarbeiteten Rahmenwerk für die Berechnung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014…
In der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) werden die Bestimmungen für die Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) war die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf…
Die EZB erhält bereits Angaben zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen einer überwiegenden Mehrheit der Gebührenschuldner gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.