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Die Bestimmung des Rates, die sich aus einer freiwilligen Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergibt, ist eine Ausnahme und eigener Art und gilt unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV und der Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, eine förmliche Erklärung gemäß den Bestimmungen dieser Vorschrift abzugeben, der zufolge der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall nicht verpflichtet ist, den Beschluss durchzuführen, jedoch akzeptiert, dass der Beschluss für die Union bindend ist. Gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV hat der betreffende Mitgliedstaat im Geiste gegenseitiger Solidarität alles zu unterlassen, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt.
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, die sich bei der Abstimmung über einen Beschluss des Rates über eine Maßnahme der Stimme…
Der Rat hat gemäß Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV im Anschluss an eine freiwillige Verpflichtung durch die Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des…
Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV…
Wenn ein teilnehmender Mitgliedstaat keine Maßnahmen durchführt oder diese sich nach Auffassung des Rates als unangemessen erweisen, hat der Rat nach Artikel 10…
Nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ob…
Gemäß Artikel 222 Absatz 1 AEUV handeln die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.