Erwägungsgrund 4 32016D2077
Die Änderungen an Anlage VI Kapitel 4 des MARPOL-Übereinkommens betreffen ein obligatorisches weltweites Datenerhebungssystem für die von bestimmten Schiffen zu erhebenden und jährlich zu übermittelnden Daten, die Verfahren zur Überprüfung der übermittelten Daten, die Erstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen, Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang, die Vorlage der Daten bei der IMO, die Anonymisierung der Daten und den Zugang zu ihnen sowie Verfahren zur Bestätigung der Konformität von Schiffen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens. In der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein EU-System für die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von CO2-Emissionen und Energieeffizienz des Schiffsverkehrs niedergelegt. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018 für alle Schiffe über 5000 BRZ, die einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anlaufen, sich dort aufhalten oder von dort auslaufen, unabhängig vom Ort ihrer Registrierung.