Erwägungsgrund 1 32021D0625
Um zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise beizutragen, ist die Kommission durch den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 ermächtigt, an den Kapitalmärkten Mittel in Höhe von bis zu 750000 Mio. EUR zu Preisen von 2018 im Namen der Union aufzunehmen. Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates dienen diese Mittelaufnahmen der Finanzierung der Erholung nach der COVID-19-Krise. Die Union wird im Rahmen verschiedener Programme rückzahlbare und nicht rückzahlbare Unterstützung bereitstellen und insbesondere öffentliche Investitionen und Reformen aus der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität fördern.