Erwägungsgrund 79 32021R0696
Bei der Durchführung der Copernicus-Dienste sollte die Kommission auf zuständige Stellen, einschlägige Agenturen der Union, Gruppierungen oder Konsortien nationaler Einrichtungen oder auf einschlägige Einrichtungen, die für den Abschluss einer Beitragsvereinbarung infrage kommen könnten, setzen. Bei der Auswahl dieser Stellen sollte die Kommission sicherstellen, dass die Dienste störungsfrei betrieben und bereitgestellt werden und dass die betreffenden Stellen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik über Frühwarn- und Krisenüberwachungsfähigkeiten verfügen, wenn es um sicherheitsrelevante Daten geht. Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln betraut sind, sind nach Artikel 154 Absatz 2 der Haushaltsordnung verpflichtet, den Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit gegenüber allen Mitgliedstaaten einzuhalten. Die Einhaltung dieses Grundsatzes sollte im Wege der einschlägigen Beitragsvereinbarungen über die Bereitstellung von Copernicus-Diensten gewährleistet werden.